Statuten des Jazz Clan Willisau
(Erstellt an der Gründungsversammlung vom 1. April 2000, revidiert an der Mitgliederversammlung vom 29. August 2003)
I Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen Jazz CIan Willisau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Willisau-Stadt.
Der Verein bezweckt die finanzielle und ideelle Unterstützung der Aktivitäten von Jazz in Willisau.
II Mitgliedschaft
Art. 2 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Jedes Mitglied bezahlt jährlich den von der Mitgliederversammlung mittels Beschluss festgesetzten Jahresbeitrag. Eine darüber hinausgehende Haftung der Vereinsmitglieder wird ausgeschlossen.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
Art. 3 Austritt
Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, unter Beachtung einer halbjährlichen Frist, auf das Ende eines Vereinsjahres erklärt werden. Es besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder Rückerstattung bezahlter Beiträge.
III Organisation des Vereins
Art. 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
A) Mitgliederversammlung
B) Vorstand
C) Kontrollstelle
A) Die Mitgliederversammlung
Art. 5 Kompetenzen
Der Mitgliederversammlung stehen die nachstehenden Geschäfte zur Beschlussfassung zu
1. Genehmigung der Protokolle der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlung
2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten/der Präsidentin
3. Abnahme der Jahresrechnung
4. Festlegung des Jahresbeitrages
5. Wahl- und Abwahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kontrollstelle
6. Wahl- und Abwahl des Präsidenten/der Präsidentin
Alle anderen Geschäfte, die aufgrund des Gesetzes dem Beschluss der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Art. 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe des Ortes sowie der zu behandelnden Traktanden. Die Einladungen sind den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin bekannt zu geben.
Art. 7 Stimmberechtigung
Jedes Mitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme.
Art. 8 Abstimmungsmodus
Bei Sachgeschäften und Wahlen wird in der Regel offen abgestimmt, es sei denn, der Vorstand oder ein Drittel der an der Versammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder verlangen eine geheime Abstimmung.
Für Beschlüsse und Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen.
B) Vorstand
Art. 9 Zusammensetzung und Wahl
Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern. Er wird für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Versammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selber.
Art. 10 Aufgabe des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die statutarisch nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er verwaltet das Vereinsvermögen und lässt darüber Buchhaltung führen. Er entscheidet über die Höhe und Ausrichtung der Beiträge an die Aktivitäten von Jazz in Willlisau.
C) Kontrollstelle
Art. 11 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle wird von der Mitgliederversammlung für jeweils eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Sie hat das Rechnungswesen und die Jahresrechnung zu überprüfen und gleichzeitig abzuklären, ob der statutarische Zweck eingehalten wird.
Art. 12 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
IV Auflösung des Vereins
Art. 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmt. Das nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Jazz Clan Willisau ist gemäss Beschlüssen der Mitgliederversammlung für Zwecke der Kulturförderung zu verwenden oder zweckgebunden an Organisationen zu übertragen, die sich mit der Förderung der Kultur befassen.
Der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Aufgabe des Vorstands.
Willisau, 29. August 2003
Der Präsident: | Der Aktuar: |
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Josef J. Zihlmann | Fredi Moor |